Grundtatbestand des Erwerbs vom Nichtberechtigten durch Einigung und Übergabe → § 932 Abs.1 S. 1 BGB >>


Das Recht des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten ist in den §§ 932 ff. BGB so konzipiert, dass neben dem guten Glauben des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers der normale Erwerbstatbestand der §§ 929-931 BGB gegeben sein muss. Gemäß § 932 Abs. 1 S. 1 BGB muss also der Veräußerer mit dem Erwerber einen dinglichen Vertrag i. S. d. § 929 S. 1 BGB (Einigung) geschlossen haben und der Veräußerer muss dem Erwerber die Sache übergeben haben. So kann man im Hinblick auf §§ 929,932,935 BGB sagen, dass der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers das Eigentum des Veräußerers ersetzt, wenn dem Eigentümer die Sache nicht abhanden gekommen ist. Letztere Einschränkung gilt für Geld und Inhaberpapiere nicht.

Welche Anforderungen an guten Glauben i. S. dieser Vorschriften zu stellen sind, bestimmt § 932 Abs. 2 BGB für alle gesetzlichen Fälle des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten. Danach wird der gute Glaube nicht nur durch die Kenntnis der Nichtberechtigung ausgeschlossen, sondern schon durch die grob fahrlässige Unkenntnis. Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs, der sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt, ist nicht gutgläubig i. S. d. § 932 Abs. 2 BGB. Insofern ist der Schutz des guten Glaubens an das Eigentum des besitzenden Veräußerers schwächer als der Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit des Grundbuchs gem. § 892 BGB, wonach nur Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Erwerber schadet.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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